2.11.2018

Gerichtliche Maßnahmen gegenüber dem Schuldner in Deutschland

Rechtsanwälte betrachten es als ihre vornehmliche Aufgabe, die Realisierung einer Forderung durch den Einsatz eigener Mittel zu erreichen. Dies wirkt sich nicht nur kostengünstig für Auftraggeber und Schuldner aus, sondern führt auch zu einer Entlastung der Gerichte und Gerichtsvollzieher. In mehr als 50% der vorgerichtlich von Inkassounternehmen bearbeiteten Fälle wird kein gerichtliches Mahnverfahren mehr angestrengt. Allerdings lassen sich gerichtliche Verfahren in Deutschland nicht immer vermeiden.
Zur Durchführung gerichtlicher Maßnahmen muss das Inkassounternehmen die Sache an einen Rechtsanwalt abgeben, weil ihm im Rahmen der nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RBerG erteilten Erlaubnis allein die außergerichtliche Einziehung von Forderungen gestattet ist. Nur in seltenen Fällen verfügen deutsche Fachanwälte über eine weitergehende, noch vor der Gesetzesänderung erteilte Erlaubnis, die zum Beitreiben gerichtlicher Mahn- und Vollstreckungsverfahren befugt.
Aufgaben:
Dem Sachbearbeiter kommt in diesem Verfahrensstand die Aufgabe zu, die für das sachlich gebotene und anstehende Gerichtsverfahren erforderlichen Daten und Unterlagen zusammen zu stellen und die Akte einem Rechtsanwalt für den Gläubiger als seinem Auftraggeber zu übergeben. Eine entsprechende Verpflichtung des Inkassounternehmens gegenüber seinem Auftraggeber findet sich regelmäßig bereits im Inkassoauftrag. Üblicherweise arbeitet ein Unternehmen ständig mit einem bestimmten Anwalt, dem sogenannten Vertragsanwalt, zusammen. Eine derartige Zusammenarbeit befähigt einerseits das Inkassounternehmen, den tatsächlichen und rechtlichen Erfordernissen der folgenden anwaltlichen Bearbeitung praktisch vollständig Rechnung zu tragen; sie setzt andererseits den Anwalt aufgrund seiner Kenntnis über die Arbeitsweise des Inkassounternehmens in den Stand, mögliche Risiken für den reibungslosen Ablauf des gerichtlichen Verfahrens rechtzeitig zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken.

Informationserteilung:

Die Informationserteilung an den Anwalt erfolgt durch den Verkäufer aufgrund seiner genauen Kenntnis des Falles häufig in Form standartisierter Texte mit spezifizierter Forderungsdarstellung wie umgekehrt Anwälte die Schuldner formalisiert informieren. Die im Rahmen der internationalen Handelstätigkeit erlangte Sachkunde sowohl in tatsächlicher wie insbesondere rechtlicher Hinsicht vereinfacht den Verkehr zwischen dem Rechtsanwalt in Deutschland und Österreich.
Erweisen sich die Mahnungen als nicht hinreichend wirkungsvoll, muss der Gläubiger bei notleidenden Forderungen das gerichtliche Mahnverfahren einsetzen, um die Verjährung der Forderung zu vermeiden und einen Titel als Grundlage für allfällig erforderliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu erhalten. Dem gerichtlichen Mahnverfahren selbst, also der Beantragung und dem Erlass eines Mahnbescheides und nachfolgend eines Vollstreckungsbescheides sowie deren amtlicher Zustellung in Deutschland kommt eine entscheidende Wirkung zu. Nur relativ wenige Schuldner lassen sich insbesondere nach der 1977 vorgenommenen Gesetzesnovellierung und der Einführung anderer Begriffe (früher Zahlungsbefehl, Vollstreckungsbefehl) von einem gerichtlichen Bescheid beeindrucken.
Wehrt sich der Schuldner mit einem Rechtsbehelf, dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, setzt vor Aufnahme des Prozessverfahrens durch den Rechtsanwalt erneut die außergerichtliche Tätigkeit gegenüber dem Schuldner ein.
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