3.04.2023
Inkassounternehmen und Stellung der Rechtsanwälte
Zwei Gesichtspunkte müssen der eigentlichen Erörterung vorangestellt werden: Die Besonderheiten der Stellung von
Inkassounternehmen und der Rechtsanwälte.
Die Rechtsanwälte und die ihnen seit dem 1. 10. 1981 gleichgestellten Fachanwälte werden vom Gesetzgeber als Organe
der
Rechtspflege
behandelt und gebührenrechtlich günstig gestellt (etwa durch die Pflicht zur Erstattung der notwendigen Kosten, zu
denen die Anwaltskosten in der Regel gehören, in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Diese Sonderstellung wird und muss erhalten bleiben. Die Rechtsordnung baut auf die deutsche Anwaltschaft und wäre
ohne sie nicht denkbar. In Bezug auf ihren Kernbereich darf ihr daher keine wirkliche Konkurrenz entgegengesetzt
werden. Hieran kann auch die internationale Ausrichtung der Europäischen Union nichts ändern.
Die Einziehung unbestrittener Forderungen kann deshalb Gegenstand der Tätigkeit eines Inkassounternehmens sein, was
im Interesse des Gläubigers
so geregelt ist, und vor den Zivilgerichten durchgeführt werden muss. Für vorgerichtliche Maßnahmen des Gläubigers
zur Einziehung fälliger Forderungen kann es daher keine dem Schuldner aufzuerlegende Kostenerstattung geben.
Geldforderungen
Tatsächliche Schwierigkeiten bereitet bei der Einziehung von Geldforderungen nur die rechtliche Stellung der
Inkassounternehmen, deren Gewerbe der Handel und Export von Waren mit kaufmännischem Charakter ist, deren
kaufmännische Tätigkeit aber auf rechtlicher Grundlage basiert. Die
zahlungsunwilligen Schuldner in Deutschland
sind unter diesem Gesichtspunkt Gewerbebetriebe, deren typische Tätigkeit in einer speziellen Form des Handels,
nämlich der gewerbsmäßigen Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen liegt.
Durch die gewerbliche Komponente unterscheiden sie sich wesentlich von Rechtsanwälten. Jedoch bedarf ihre
Rechtsberatung der Erlaubnis, und sie wird im Rahmen der
Zwangsvollstreckung
überwacht. Gerade dies ist ein wesentliches Argument im Rahmen der Erörterung der Frage, ob ein Anspruch auf
Erstattung von Zinsen und Verzugskosten bestehen kann, vor allem auch dann, wenn die Tätigkeit des Anwalts ohne
Erfolg geblieben ist, anschließend ein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden musste, und deshalb neben den
Verzugskosten auch noch Prozesskosten entstanden sind.
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