3.04.2023

Inkassounternehmen und Stellung der Rechtsanwälte

Der Kunde als Schuldner Zwei Gesichtspunkte müssen der eigentlichen Erörterung vorangestellt werden: Die Besonderheiten der Stellung von Inkassounternehmen und der Rechtsanwälte.
Die Rechtsanwälte und die ihnen seit dem 1. 10. 1981 gleichgestellten Fachanwälte werden vom Gesetzgeber als Organe der Rechtspflege behandelt und gebührenrechtlich günstig gestellt (etwa durch die Pflicht zur Erstattung der notwendigen Kosten, zu denen die Anwaltskosten in der Regel gehören, in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Diese Sonderstellung wird und muss erhalten bleiben. Die Rechtsordnung baut auf die deutsche Anwaltschaft und wäre ohne sie nicht denkbar. In Bezug auf ihren Kernbereich darf ihr daher keine wirkliche Konkurrenz entgegengesetzt werden. Hieran kann auch die internationale Ausrichtung der Europäischen Union nichts ändern.
Die Einziehung unbestrittener Forderungen kann deshalb Gegenstand der Tätigkeit eines Inkassounternehmens sein, was im Interesse des Gläubigers so geregelt ist, und vor den Zivilgerichten durchgeführt werden muss. Für vorgerichtliche Maßnahmen des Gläubigers zur Einziehung fälliger Forderungen kann es daher keine dem Schuldner aufzuerlegende Kostenerstattung geben.

Geldforderungen

Tatsächliche Schwierigkeiten bereitet bei der Einziehung von Geldforderungen nur die rechtliche Stellung der Inkassounternehmen, deren Gewerbe der Handel und Export von Waren mit kaufmännischem Charakter ist, deren kaufmännische Tätigkeit aber auf rechtlicher Grundlage basiert. Die zahlungsunwilligen Schuldner in Deutschland sind unter diesem Gesichtspunkt Gewerbebetriebe, deren typische Tätigkeit in einer speziellen Form des Handels, nämlich der gewerbsmäßigen Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen liegt.
Durch die gewerbliche Komponente unterscheiden sie sich wesentlich von Rechtsanwälten. Jedoch bedarf ihre Rechtsberatung der Erlaubnis, und sie wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung überwacht. Gerade dies ist ein wesentliches Argument im Rahmen der Erörterung der Frage, ob ein Anspruch auf Erstattung von Zinsen und Verzugskosten bestehen kann, vor allem auch dann, wenn die Tätigkeit des Anwalts ohne Erfolg geblieben ist, anschließend ein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden musste, und deshalb neben den Verzugskosten auch noch Prozesskosten entstanden sind.
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